Vereinbarungen, in denen für Klagen eines Verbrauchers aus Haustürgeschäften ein abweichender Gerichtsstand bestimmt wird, sind unzulässig.
Vereinbarungen, in denen für Klagen eines Verbrauchers aus Haustürgeschäften ein von § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichender Gerichtsstand bestimmt wird, sind nach § 29c Abs. 3 ZPO unzulässig. BGH URTEIL III ZR 474/13 vom 30. Oktober 2014 ZPO § 29c Abs. 1 Satz 1, Abs. 3