Klausel in einem Handelsvertretervertrag „der Gesellschaft Kunden abzuwerben oder dies auch nur zu versuchen“ ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.
Die in einem Handelsvertretervertrag enthaltene, vom Unternehmer als Allgemei-ne Geschäftsbedingung gestellte Bestimmung „Der Vermögensberater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterver-hältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft Kunden abzuwerben oder dies auch nur zu versuchen“ ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 …