Coronaregionalverordnung NRW vom 30. Juni 2020 rechtswidrig wegen Verstosses gegen Verhältnimässigkeitsgrundsatz
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die Coronaregionalverordnung vom 30. Juni 2020 in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen würde. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand erstreckt sich ihr Geltungsbereich nämlich in einer mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr zu vereinbarenden …