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Der Beweis für die Anzahl der übergebenen Frachtstücke kann auch durch eine vom Frachtführer ausgestellte Empfangsbestätigung (Übernahmequittung) geführt werden

Wird weder ein Ladeschein noch ein Frachtbrief ausgestellt, kann der Beweis für die Anzahl der übergebenen Frachtstücke von dem nach Art. 17 Abs. 1 CMR Anspruchsberechtigten auch durch eine von dem Frachtführer oder sei-nem Fahrer ausgestellte Empfangsbestätigung (Übernahmequittung) geführt werden. Der Frachtführer kann sich nicht darauf berufen, die Übernahmequit-tung habe keinerlei Beweiswert oder aber ihr […]

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Vereinbarungen, in denen für Klagen eines Verbrauchers aus Haustürgeschäften ein abweichender Gerichtsstand bestimmt wird, sind unzulässig.

Vereinbarungen, in denen für Klagen eines Verbrauchers aus Haustürgeschäften ein von § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichender Gerichtsstand bestimmt wird, sind nach § 29c Abs. 3 ZPO unzulässig. BGH URTEIL III ZR 474/13 vom 30. Oktober 2014 ZPO § 29c Abs. 1 Satz 1, Abs. 3

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Lehmann Brothers – Anleger erhalten für Garantiezertifikate aufgrund Aufklärungspflichtverletzung Schadensersatz

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in zwei weiteren Verfahren damit beschäftigt, ob eine beratende Bank im Zusammenhang mit der Empfehlung von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft Lehman Brothers Treasury Co. B.V. (Emittentin) der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. (Garantin) zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Im Mittelpunkt der

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Unternehmensnachfolge, Planung der Unternehmensnachfolge und Bewertung von Unternehmen

Bei einer Unternehmensnachfolge übernimmt der Nachfolger ein bestehendes und funktionierendes Unternehmen und führt es weiter. Dabei stellt der Unternehmensnachfolger von Anfang an sein unternehmerisches Können unter Beweis: Seine Aufgabe ist es, die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu sichern, bestehende Kunden weiterhin zufriedenzustellen, neue Kunden hinzuzugewinnen und die Arbeitsplätze im Unternehmen zu sichern. Kein leichtes Unterfangen.

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Medienberichtertstattungsrecht, Persöhnlichkeitsrecht, Meinungsfreiheit und Pressefreiheit

Presserecht Medienberichtertstattungsrecht, Persöhnlichkeitsrecht, Meinungsfreiheit und Pressefreiheit sind wichtige Grundfeste der Demokratie und grundrechtlich hinsichtlich der 3 letztgenannten in den Art. 1, 2 und 5 GG verankert. Aber Medienkommunikation hat unterschiedliche Seiten. Sie kann die Ehre und das Ansehen eines Menschen rechtswidrig zerstören. Als unwahre Tatsachenbehauptung, rechtswidrige oder manipulierte Fotoaufnahme oder durch Berichterstattung aus besonders privaten

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Recht am eigenen Bild (KUG), allgemeines Persönlichkeitsrecht und Presserecht

Das Recht am eigenen Bild Wo ist das Recht am eigenen Bild geregelt? Im „Gesetz(es) betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotographie“ (KUG) von 1907, als allgemeines Persönlichkeitsrecht, strafrechtlich in § 202a StGB sowie teils in datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Was wird geschützt? Das Recht am eigenen Bild schützt Fotografien oder Aufzeichnungen vor

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Datenrecht/ Datenschutzrecht (mit Recht der informationellen Selbstbestimmung, Social Media Recht, BDSG)

Datenschutzrecht Durch die hohe, einfache Verfügbarkeit von Daten, deren Berechenbarkeit und Verarbeitung in Datenbanken oder anderen computergestützten Systemen stellt Datenschutz eine der zentralen Facetten aktueller und zukünftiger Rechtswirklichkeiten dar. Der Schutz von Daten findet dabei nicht nur im orginären Datenschutzrecht, sondern auch in vielen weiteren Rechtsgebieten, wie beispielsweise dem gewerblichen Rechtsschutz und dem Urheberrecht (unberechtigte

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Wettbewerbsrechtliche Fallgestaltungen (einschliesslich wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen und einstweiliger Verfügungsverfahren)

Worum geht es? Wettbewerbsrecht ist in Abgrenzung zum Kartellrecht Werberecht; reguliert wird die Art und Weise der Werbung im Sinne einer einzelnen Massnahme aus dem Marketingmix. Dies erfolgt unabhängig vom verwendeten Medium und losgelöst vom angesprochenen Publikum. So stellt sich (auch) ein einzelnes Schreiben eines Unternehmens an einen Kunden bereits als “Werbung” im Rechtssinne dar.

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Vertragsrecht (Vertragsgestaltung, AGB Erstellung) und Vertragsprüfung

Horak Rechtsanwälte sind im gesamten Zivil- und Vertragsrecht versiert. Wir sind es gewohnt, uns mit den wirtschaftlichen Belangen unserer Mandantschaft auseinander zu setzen, um diese in massgeschneiderte und interessengerechte vertragliche Formulierungen umzusetzen. Selbstverständlich begleiten wir die Interessen unserer Mandantschaft nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch über das Vertragende hinaus. Wir setzen die Ansprüche der Mandantschaft im

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Allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht, insbesondere Verwaltungswirtschaftsrecht

Von öffentlich-rechtlichen Fragen der Bau- und Investitionsplanung bis zum  Umweltrecht nebst Ökoaudit und Umweltverträglichkeit managen wir Ihre Vorhaben aus rechtspraktischer Sicht,  einschliesslich Genehmigungsverfahren und solchen vor den Verwaltungsgerichten. Insbesondere eine zeitliche Beschleunigung ist häufig von besonderer Bedeutung. Dabei werden wir beispielsweise im Immissionsschutzrecht, Abfallrecht, Denkmalschutzrecht. Fachplanungsrecht, Gewerberecht. Arzneimittel- und Gentechnikrecht tätig.

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