Erbrecht
Ein weiterer Schwerpunkt unserer Beratung liegt in der Vertretung und Beratung von Unternehmen und Privatpersonen in ihren persönlichen Vermögensfragen. Die Übertragung von Vermögen auf die nächste Generation erfordert eine umsichtige und langfristige Planung, die wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Aspekte ebenso berücksichtigen muss wie persönliche Umstände. Horak Rechtsanwälte erstellt hierzu alle notwendigen Verträge und rechtsgeschäftlichen Erklärungen wie z. B. Testamente, Ehe- und Erbverträge, gesellschaftsrechtliche Regelungen, Schenkungsverträge und alle Gestaltungen der vorweggenommenen Erbfolge. Vor dem Hintergrund zunehmender staatlicher Wertschöpfung für den Erbfall berücksichtigen wir gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte. Im privaten Bereich werden aufgrund geänderter familiärer Gegebenheiten (nichteheliche Lebensgemeinschaft, Wiederverheiratung etc.), die nicht (mehr) dem gesetzgeberischen Vorbild der Idealfamilie entsprechen, differenzierte erbrechtliche Lösungen erarbeitet.
Das Erbrecht umfasst die Rechtsnormen zum Übergang des Vermögens einer Person bei ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen. Jede Person hat das Grundrecht zu vererben, also Verfügungen über das Eigentum oder anderer veräußerbarer Rechte zum Eintritt des eigenen Todes hin zu regeln. Begünstigte haben das Recht zu erben.
Im Erbrecht werden Regelungen zur Erbschaft, zum Testament, dem Vermächtnis und dem Pflichtteil getroffen. Es beschäftigt sich außerdem mit der Enterbung und der Erbschaftsteuer sowie den Kosten für Notare, Rechtsanwälte oder das Gericht.
Erbfolge
Hat der Erblasser kein Testament verfasst, gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese ist im Gesetz geregelt, das besagt, dass der Erblasser von seinen Verwandten beerbt wird.
Näher Verwandte wie z.B. Kinder und Enkel schließen weiter entfernt Verwandten wie z.B. Neffen oder Nichten von der Erbfolge aus. Dabei sollte das gesetzliche Erbrecht eines möglichen Ehegatten berücksichtigt werden.
Testament
Einen Nachlass ohne Erben gibt es nicht, denn im Deutschen Recht greift im Todesfall immer die gesetzliche Erbfolge, solange der Erblasser kein Testament und keine andere Verfügung errichtet hat.
Soll das Erbe bei einem beispielsweise kinderlosen Ehepaar an die Ehefrau gehen, so ist kein Testament erforderlich, da diese nach der gesetzlichen Erbfolge sowieso Alleinerbin sein wird. Erst wenn der Erblasser andere Ambitionen bei der Weitergabe des eigenen Vermögens hat, ist ein Testament erforderlich.
In folgenden Fällen sollte die Erbfolge durch ein Testamentes oder einen Erbvertrag geregelt werden:
- Die Erbfolge soll von der gesetzlichen Erbfolge abweichen.
- Es kommt mehr als nur ein gesetzlicher Erbe in Frage.
- Die Weitergabe des Vermögens soll aus sozialen, wirtschaftlichen oder steuerlichen Gründen beeinflusst werden.
- Möglichen Veränderungen in der Erbstruktur sollen berücksichtigt werden.