Ein Handelsvertreter, dem verboten ist, für Konkurrenzunternehmer tätig zu sein, ist kein Einfirmenvertreter kraft Vertrags im Sinne des § 92a Abs. 1 HGB.
Ein selbständiger Handelsvertreter, dem verboten ist, für Konkurrenzunterneh-mer tätig zu sein, und der eine anderweitige Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang seiner Anzeige und Vorlage von Unterlagen über diese Tätigkeit auf-nehmen darf, ist kein Einfirmenvertreter kraft Vertrags im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB. Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist …