Der Markenname „Black Friday“ hat markenrechtlich eine besondere Bedeutung, da er in vielen Ländern als eingetragene Marke geschützt ist. Der Begriff wird häufig verwendet, um den Tag nach dem amerikanischen Erntedankfest (Thanksgiving) zu kennzeichnen, an dem viele Einzelhändler große Rabatte anbieten und der als Beginn der Weihnachtseinkaufsaison gilt.
Markenrechtlich kann der Schutz des Begriffs „Black Friday“ verschiedene Aspekte umfassen:
Markenregistrierung: In einigen Ländern haben Unternehmen den Begriff „Black Friday“ als Marke registriert. Dies gibt ihnen das exklusive Recht, diesen Namen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu verwenden.
Wettbewerbsverzerrung: Wenn ein Unternehmen den Begriff ohne Genehmigung verwendet, könnte dies als wettbewerbswidrig angesehen werden, insbesondere wenn es sich um ähnliche Produkte oder Dienstleistungen handelt.
Ruf und Goodwill: Der Markenname kann auch mit einem bestimmten Ruf und Goodwill verbunden sein, was bedeutet, dass Verbraucher bestimmte Erwartungen an die Qualität oder Art der Angebote haben, die mit diesem Namen verbunden sind.
Rechtsstreitigkeiten: Es gab bereits rechtliche Auseinandersetzungen über die Verwendung des Begriffs „Black Friday“, insbesondere wenn es um die Frage geht, ob er als allgemeiner Begriff oder als geschützte Marke betrachtet werden sollte.
Insgesamt hängt die genaue markenrechtliche Bedeutung von „Black Friday“ von den spezifischen Gesetzen und Regelungen in den jeweiligen Ländern ab sowie von der Art und Weise, wie der Begriff im Handel verwendet wird.