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  • AGB-Recht kurz erklärt

    Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die Sie Ihrem Vertragspartner vorgeben. Die Vertragsbedingungen müssen also nicht jedes Mal individuell ausgehandelt werden. Das AGB-Recht fällt in Deutschland jedoch verhältnismässig streng aus. Für Unternehmen gelten beispielsweise die strengen verbraucherschützenden Regelungen nicht unmittelbar, überwiegend aber mittelbar. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können von Ihnen, als Verwender der AGB, im Rahmen…

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die Sie Ihrem Vertragspartner vorgeben. Die Vertragsbedingungen müssen also nicht jedes Mal individuell ausgehandelt werden. Das AGB-Recht fällt in Deutschland jedoch verhältnismässig streng aus. Für Unternehmen gelten beispielsweise die strengen verbraucherschützenden Regelungen nicht unmittelbar, überwiegend aber mittelbar.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können von Ihnen, als Verwender der AGB, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den unternehmerischen Bedingungen angepasst werden und bei immer wiederkehrenden Vertragsabschlüssen eingesetzt werden (z.B. Einzelhandel). Sie vereinfachen den Geschäftsverkehr daher enorm.

Rechtsanwalt Michael Horak
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Wir sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und beantworten Ihre Fragen rund um das Wirtschaftsrecht.

Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Damit die AGB wirksam werden, müssen sie in den jeweiligen Vertrag miteinbezogen werden. Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern

  • muss der Verwender vor Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen. Sie müssen im Vertragsschreiben, im Angebotsschreiben oder der Bestellung klar und deutlich sowie unübersehbar aufgenommen werden.
  • Kommt der Vertrag nicht schriftlich zustande (z.B. Autowaschanlage, Restaurant, Personenbeförderung) müssen die AGB deutlich sichtbar am Ort des Vertragsschlusses ausgehängt werden.
  • muss der Vertragspartner die Möglichkeit haben, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen und sein Einverständnis zu erklären. Die Einverständniserklärung kann dadurch zustande kommen, dass der Vertrag geschlossen wird.

Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen

  • muss dem Vertragspartner zwar nicht die Möglichkeit gegeben werden, Kenntnis der AGB zu erhalten
  • Um Missverständnisse und womöglich Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollte im Angebotsschreiben allerdings darauf werden.

Bei einer laufenden Geschäftsbeziehung muss der Kunde ausdrücklich den AGB widersprechen, wenn diese bei den vorangegangenen Geschäften zugrunde gelegt wurden. Dies gilt auch für AGB, die branchenüblich immer wieder zugrunde gelegt werden (Speditions-, Bank-, Versicherungsgewerbe).

Rechtsanwalt Michael Horak

AGB im Online-Handel

Neben den gesetzlichen Vorschriften der 305 ff. BGB müssen zusätzliche Vorschriften beachtet werden. Die Kenntnisnahme der AGB muss beispielsweise bestätigt werden. Die AGB müssen per Download kopiert oder ausgedruckt werden.

Die Belehrung des Kunden über das im Fernabsatzgesetz geregelte Rückgabe- und Widerrufsrecht kann in die AGB aufgenommen werden. Die Belehrung muss allerdings optisch hervorgehoben werden.

Formulierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB):

  • einfache, für Laien geeignete Formulierung können vorteilhaft sein, jedenfalls bei Verwendung gegenüber Verbrauchern;
  • übersichtliche Gestaltung, nachvollziehbarer Aufbau;
  • “ins Auge fallende” Positionierung im Vertrags-, Auftrags- oder Bestellschreiben und auf jeden Fall zur Einbeziehung in den Vertrag vor Vertragsschluss vorliegend;
  • Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des AGB-Gesetzes § 305 BGB, insbesondere Beachtung der aufgeführten unzulässigen und bedingt zulässigen Klauseln;
  • Beachtung der unterschiedlichen Regelungen für Verbraucher- und Unternehmer-Kunden
  • Kein blosses “Zusammenkopieren” fremder AGB: Rechtliche Widersprüche (alle zugehörigen Regeln unwirksam), andere Begrifflichkeiten mit unterschiedlicher Auslegung (geht zu Lasten des Verwenders->im Zweifel unwirksam) etc.

Folgende Themen behandeln wir ebenfalls im AGB-Recht:

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen bgb
  • AGB-Gesetz
  • AGB-Recht Kommentar
  • Muster-AGB
  • Verkaufs-AGB
  • Einkaufs-AGB
  • Transparenzgebot
  • AGB-Prüfung
  • Aufbau von AGB
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  • Allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht, insbesondere Verwaltungswirtschaftsrecht

    Von öffentlich-rechtlichen Fragen der Bau- und Investitionsplanung bis zum  Umweltrecht nebst Ökoaudit und Umweltverträglichkeit managen wir Ihre Vorhaben aus rechtspraktischer Sicht,  einschliesslich Genehmigungsverfahren und solchen vor den Verwaltungsgerichten. Insbesondere eine zeitliche Beschleunigung ist häufig von besonderer Bedeutung. Dabei werden wir beispielsweise im Immissionsschutzrecht, Abfallrecht, Denkmalschutzrecht. Fachplanungsrecht, Gewerberecht. Arzneimittel- und Gentechnikrecht tätig.

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  • Ansprüche aus Rückabwicklung _ OLG Braunschweig v. 3.5.2022 – 4 U 525/21

    Gerichtsstand für Ansprüche aus Rückabwicklung eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages OLG Braunschweig v. 3.5.2022 – 4 U 525/21 Der Sachverhalt: Die Parteien streiten um Rückabwicklungsansprüche nach Widerruf eines Darlehensvertrages. Der Kläger – seinerzeit bereits wohnhaft in B – erwarb im Oktober 2015 ein Auto zu einem Kaufpreis i.H.v. rd. 22.000 €. Er leistete eine…

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  • Außenwirtschaftsrecht regelt die Ein- und Ausfuhr von Gütern

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  • Ausschluss eines Gesellschafters – Urteil vom 04.08.2020, Bonn

    Im Urteil vom 04.08.2020 des BGH (AZ. II ZR 171/19) geht es um Folgendes: Der Gesellschafter einer GmbH kann, obwohl er seine bereits fällig gestellte Einlage noch nicht vollständig erbracht hat, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, ohne dass zugleich mit dem Ausschluss ein Beschluss über die Verwertung seines Geschäftsanteils gefasst werden muss. BGH, Urteil vom…

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