Wenn Vertrag kommt nicht von vertragen kommt

Vertrag kommt nicht von vertragen. Vertragsrecht regelt geschäftliche Beziehungen zwischen zwei oder mehreren Rechtssubjekten (Unternehmen und/ oder Verbraucher). Dabei gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Jede Partei darf mit einer anderen frei den Vertragsgegenstand bestimmen. Dieser vertragsrechtliche Grundsatz der Vertragsfreiheit wird durch zwingende Vorschriften des geltenden Rechtes, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten begrenzt, Mithin muss …

AGB-Recht kurz erklärt

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die Sie Ihrem Vertragspartner vorgeben. Die Vertragsbedingungen müssen also nicht jedes Mal individuell ausgehandelt werden. Das AGB-Recht fällt in Deutschland jedoch verhältnismässig streng aus. Für Unternehmen gelten beispielsweise die strengen verbraucherschützenden Regelungen nicht unmittelbar, überwiegend aber mittelbar. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können von Ihnen, als Verwender der AGB, im Rahmen …

Eine Vertragsverletzung ist wesentlich iSd Art 35 CISG, wenn durch das Gewicht der Vertragsverletzung das Erfüllungsinteresse des Käufers im Wesentlichen entfallen ist, also die Kaufsache nicht genutzt werden kann

a) Für die Beurteilung, ob eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt, ist, wenn die Vertragswidrigkeit auf einer Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit (Art. 35 Abs. 1 CISG) oder auf einer sonstigen Man-gelhaftigkeit (Art. 35 Abs. 2 CISG) beruht, nicht allein die Schwere der Mängel entscheidend, sondern vielmehr, ob durch das Gewicht der Vertragsverletzung das Erfüllungsinteresse des …

Vertragsrecht (Vertragsgestaltung, AGB Erstellung) und Vertragsprüfung

Horak Rechtsanwälte sind im gesamten Zivil- und Vertragsrecht versiert. Wir sind es gewohnt, uns mit den wirtschaftlichen Belangen unserer Mandantschaft auseinander zu setzen, um diese in massgeschneiderte und interessengerechte vertragliche Formulierungen umzusetzen. Selbstverständlich begleiten wir die Interessen unserer Mandantschaft nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch über das Vertragende hinaus. Wir setzen die Ansprüche der Mandantschaft im …