Die in einem Handelsvertretervertrag enthaltene, vom Unternehmer als Allgemei-ne Geschäftsbedingung gestellte Bestimmung “Der Vermögensberater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterver-hältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft Kunden abzuwerben oder dies auch nur zu versuchen” ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 BGB unwirksam.
BGH URTEIL VII ZR 100/15 vom 3. Dezember 2015 – Handelsvertretervertrag/ Abwerbeverbot
HGB § 90a; BGB § 307 Abs. 1 Bm. „Klausel in einem Handelsvertretervertrag “der Gesellschaft Kunden abzuwerben oder dies auch nur zu versuchen” ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.“ weiterlesen