Wird weder ein Ladeschein noch ein Frachtbrief ausgestellt, kann der Beweis für die Anzahl der übergebenen Frachtstücke von dem nach Art. 17 Abs. 1 CMR Anspruchsberechtigten auch durch eine von dem Frachtführer oder sei-nem Fahrer ausgestellte Empfangsbestätigung (Übernahmequittung) geführt werden. Der Frachtführer kann sich nicht darauf berufen, die Übernahmequit-tung habe keinerlei Beweiswert oder aber ihr Beweiswert sei erschüttert, weil sie “blind” unterschrieben wurde, wenn der Unterzeichner der Empfangsbestä-tigung die Möglichkeit hatte, den Beladevorgang zu beobachten oder nach des-sen Abschluss zumindest die Anzahl der Frachtstücke zu überprüfen.
BGH URTEIL I ZR 109/13 vom 22. Mai 2014
CMR Art. 17 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1; HGB § 435; BGB §§ 242 Cd, 368; ZPO §§ 416, 440 „Der Beweis für die Anzahl der übergebenen Frachtstücke kann auch durch eine vom Frachtführer ausgestellte Empfangsbestätigung (Übernahmequittung) geführt werden“ weiterlesen