Insolvenzrecht

Insolvenzverfahrensüberblick

Insolvenzfähigkeit

Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person des Privatrechts (z.B. Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), nicht rechtsfähiger Verein) eröffnet werden.

Insolvenzfähig sind weiterhin

  • offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG)
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

Insolvenzgründe

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.

Folgende Insolvenzgründe sind möglich:

  • Zahlungsunfähigkeit: Sie liegt vor, wenn der Schuldner oder die Schuldnerin nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit: Dieser Insolvenzgrund ist nur dann möglich, wenn der Schuldner selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat.
  • Überschuldung: Bei einer juristischen Person (zum Beispiel GmbH) ist auch die Überschuldung ein Insolvenzgrund. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Die Bewertung des Vermögens erfolgt nicht nach Liquidations- sondern nach Fortführungswerten, wenn die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist.

Sicherungsmaßnahmen

Das Insolvenzgericht kann bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag verschiedene Sicherungsmaßnahmen anordnen:

  • Bestellung einer vorläufigen Insolvenzverwalterin/eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder
  • Bestellung einer vorläufigen Sachwalterin/eines vorläufigen Sachwalters.
  • Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbots (Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners geht auf die vorläufige Insolvenzverwaltung über) oder
  • Erlass eines eingeschränkten Verfügungsverbots (Bindung der Verfügungen des Schuldners an die Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwaltung).
  • Untersagung oder einstweilige Einstellung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin/den Schuldner.
  • Anordnung einer vorläufigen Postsperre.
  • zwangsweise Vorführung der Schuldnerin/des Schuldners oder Haft.

Zuständigkeit

Zuständig für den Insolvenzantrag ist das Insolvenzgericht (Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat) bei dem die Schuldnerin oder der Schuldner ihren oder seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Insolvenzanfechtung

Durch Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter zugunsten der Masse solche Vermögensverschiebungen rückgängig machen, die die Gläubiger eines Insolvenzschuldners benachteiligen. Im Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter berechtigt, für die Insolvenzmasse nachteilige Handlungen des Schuldners anzufechten. Die Anfechtung verbotener Vermögensverschiebungen zum Nachteil der Insolvenzgläubiger in der Krise vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine der wichtigsten Maßnahmen zur Erhöhung der Insolvenzmasse.

Für Anfechtungsgegner gilt: Ruhe bewahren, den Insolvenzverwalter nicht kontaktieren und ohne anwaltliche Begleitung dem Insolvenzverwalter nichts mitteilen, insbesondere auch keine sachlichen Informationen über die angefochtene Forderung ohne vorherige Prüfung der Anfechtbarkeit übermitteln. Auf den ersten Blick eher unsachliche Informationen können für den Insolvenzverwalter wichtige Belege liefern, wie z.B.“Ich war froh, dass ich überhaupt noch Geld bekam” (->Kenntnis von der Krise).