Die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze betrifft ein Stromversorgungsunternehmen in seinen wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell.

Die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode der Anreizregulierung durch die Regulierungsbehörde betrifft ein zum Verwaltungs-verfahren beigeladenes Stromversorgungsunternehmen in seinen erheblichen wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell. BGH BESCHLUSS EnVR 5/18 vom 9. Juli 2019 Lichtblick EnWG § 75 Abs. 2; StromNEV § 7 Abs. 6 BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 – EnVR 5/18 …