Möglichkeit der Erweiterung einer Musterfeststellungsklage

a) Bei mehreren Feststellungszielen einer Musterfeststellungsklage ist das Erfordernis des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO für jedes Fest-stellungsziel zu erfüllen.
b) Zu den Anforderungen, die an die Glaubhaftmachung daran zu stellen sind, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen.
c) Zu der Möglichkeit der Erweiterung einer Musterfeststellungsklage.

BGH BESCHLUSS VI ZB 59/18 vom 30. Juli 2019

ZPO § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 610 Abs. 5, §§ 263, 264

BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 – VI ZB 59/18 – OLG Braunschweig
– 2 –

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2019 durch … beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. November 2018 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 15.000 €.
Gründe:
I.
Der Musterkläger begehrt die Bekanntmachung einer Musterfeststel-lungsklage im Klageregister mit dem Ziel der Klärung, ob Verbrauchern, die Fahrzeuge erworben haben, die vom sogenannten „VW-Abgasskandal“ betrof-fen sind, Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagte zustehen. Auch soll der Umfang der Schadensersatzansprüche festgestellt werden. Das Ober-landesgericht hat mit Beschluss vom 23. November 2018 beschlossen, die Musterfeststellungsklage wegen der folgenden Feststellungsziele öffentlich be-kannt zu machen:
1
– 3 –
„1. Schadensersatz dem Grunde nach
Es wird festgestellt, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat, Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeich-nung EA 189 mit der Klassifizierung EURO-5- oder EURO-6-Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungs-behörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung ver-baut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, gegen die Musterbe-klagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht den Antrag Ziffer 1. für unzulässig oder unbegründet hält (…)
2. Kaufvertrag nichtig (…)
3. Form des Schadensersatzes ohne Kreditfinanzierung (…)
4. Form des Schadensersatzes bei Kreditfinanzierung (…)
5. Berechnung der Nutzungsentschädigung im Rahmen der Vorteilsausgleichung (…)
6. Maßgeblichkeit der technischen Haltbarkeit (…)
7. Bezugsfaktoren bezüglich der prognostizierten Gesamtfahrleistung eines Fahrzeugs bzw. seines Motors (…)
8. Zinsen (…)
9. Verkauf (…)
Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Schadensersatzansprüche auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, die ihr Fahrzeug veräußert haben. hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Schadensersatzansprüche auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, die ihr Fahrzeug nach dem 17.09.2015 veräußert ha-ben.
10. Rechtsnachfolger (…)
11. Update bereits durchgeführt
Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Feststellungsziele auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, auf deren Fahrzeug ein von der Musterbeklagten zur Verfü-gung gestelltes Software-Update im Hinblick auf die Motormanipulation (EA 189) durchgeführt wurde. hilfsweise:
a) Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Feststellung[s]ziele auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, die ein von der Musterbeklagten zur Verfügung gestell-tes Software-Update im Hinblick auf die Motormanipulation (EA 189) nach Erwerb ha-ben durchführen lassen.“
Abgelehnt hat das Oberlandesgericht die öffentliche Bekanntmachung wegen des Feststellungsziels Ziffer 9 „äußerst hilfsweise“ (im Folgenden „Fest-stellungsziel 9 äußerst hilfsweise“), das lautet:
2
– 4 –
„äußerst hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Schadenser-satzansprüche auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, die ihr Fahrzeug nach Rechts-hängigkeit der Musterfeststellungsklage veräußert haben.“
sowie wegen der Feststellungziele Ziffer 11 „hilfsweise“, Buchstabe b (im Fol-genden „Feststellungsziele 11 Buchstabe b“), die lauten:
„b) Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Feststellungsziele auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, die ein Fahrzeug erworben haben, auf dem ein von der Musterbeklagten angebotenes Software-Update im Hinblick auf die Motormanipulation (EA 189) bei[m] Fahrzeugkauf bereits installiert war.
äußerst hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Schadensersatzansprüche auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, die ein Fahrzeug erworben haben, auf dem ein von der Musterbeklagten angebotenes Software-Update im Hinblick auf die Motormanipula-tion (EA 189) bei[m] Fahrzeugkauf bereits installiert war und die keine positive Kennt-nis darüber hatten, dass in dem Fahrzeug eine Software in der Motorsteuerung, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Ab-gasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrolle außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind, verwendet wird.“
Mit der im angefochtenen Beschluss wegen der Ablehnung der Feststel-lungsziele 9 äußerst hilfsweise und 11 Buchstabe b zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt der Musterkläger sein Begehren weiter, auch diese gemäß § 607 Abs. 2 ZPO, § 2 MFKRegV öffentlich bekannt zu machen.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
3
4
– 5 –
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung – so-weit hier erheblich – ausgeführt, das Feststellungsziel 9 äußerst hilfsweise sei jedenfalls derzeit nicht öffentlich bekannt zu machen. Weder die Klageschrift noch der weitere Schriftsatz des Musterklägers vom 20. November 2018 ent-hielten Angaben und Nachweise darüber, dass von dem Feststellungsziel die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhin-gen; es sei nicht dargelegt, dass einer der 76 genannten Verbraucher sein Fahrzeug nach Rechtshängigkeit der Klage verkauft habe. Das Musterfeststel-lungsverfahren diene nicht einer abstrakten Feststellung für zukünftig eventuell eintretende Fälle.
Auch die Feststellungsziele 11 Buchstabe b seien jedenfalls derzeit nicht bekannt zu machen. Sie zielten darauf ab, feststellen zu lassen, dass etwaige Schadensersatzansprüche von Verbrauchern, die ein Fahrzeug erworben hät-ten, auf dem das Software-Update bereits installiert gewesen sei, nicht entfie-len. In allen 29 Fällen, in denen der Musterkläger den Zeitpunkt des Software-Updates dargelegt habe, liege der Erwerbszeitpunkt (meist Jahre) vor dem Zeitpunkt des Software-Updates. In den 22 Fällen, in denen nur dargelegt sei, dass das Software-Update durchgeführt worden sei, fehle es an der Darlegung des Zeitpunkts, um beurteilen zu können, ob das Update vor dem Erwerb durchgeführt worden sei. Zudem beträfen von den genannten 22 Fällen (Update ohne Datumsnennung) nur zwei Fälle solche Fahrzeuge, die im Jahr 2015 er-worben worden seien. Fälle von Fahrzeugen, die nach dem Jahr 2015 erwor-ben worden seien, seien nicht dargelegt. Es sei aber allgemein bekannt, dass Rückrufe und SoftwareUpdates erst nach Bekanntwerden des „VW-Abgasskandals“ im September 2015 stattgefunden hätten, so dass zuvor er-worbene Fahrzeuge beim Erwerb noch kein solches Software-Update erhalten haben könnten. Insoweit fehlten Angaben und Nachweise dazu, dass mindes-tens zehn Verbraucher betroffen seien, die ein Fahrzeug erworben hätten, auf
5
6
– 6 –
dem ein von der Musterbeklagten angebotenes Software-Update installiert ge-wesen sei.
2. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 119 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 607 Abs. 1 und 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO; Stadler in Musielak/ Voit, ZPO 16. Aufl., § 607 Rn. 4; Lutz in BeckOK-ZPO, Stand 1. März 2019, § 607 Rn. 10.2, 14; § 610 Rn. 6; Heßler in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 574 Rn. 4) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO), erweist sich aber als unbegründet. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die öffentliche Bekanntmachung der Fest-stellungsziele 9 äußerst hilfsweise und 11 Buchstabe b abgelehnt, § 606 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO.
Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtli-chen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und ei-nem Unternehmer begehren (§ 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Klageschrift muss Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen (§ 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Musterfeststellungsklage ist – unter anderem – nur dann zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen, § 606 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.
Angaben und Nachweise darüber, dass von den Feststellungszielen 9 äußerst hilfsweise und 11 Buchstabe b die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von jeweils mindestens zehn Verbrauchern abhängen, sind in der Klageschrift nicht enthalten. Das stellt die Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede. Sie meint gleichwohl, die in der Klageschrift enthaltenen Angaben und Nachweise
7
8
9
– 7 –
erfüllten die sich aus § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO ergebenden Anforderungen. Das greift indes nicht durch.
a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde reicht es nicht aus, dass die Klageschrift in Bezug auf die öffentlich bekannt gemachten Feststellungszie-le Ziffer 9 und Ziffer 11 die erforderlichen Angaben und Nachweise enthält. Denn bei mehreren Feststellungszielen ist – wie das Oberlandesgericht zutref-fend annimmt – das Erfordernis des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO für jedes Feststellungsziel zu erfüllen (Schmidt in Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Beilage zur 77. Aufl., § 606 Rn. 20). Jedes Feststellungsziel bildet ein im Sinne von § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO ge-sondertes Rechtsschutzbegehren und mithin einen eigenständigen Streitge-genstand (Rathmann in Saenger, ZPO, 8. Aufl. § 606 Rn. 9; Weinland, Die neue Musterfeststellungsklage, 2019 Rn. 64; zu § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG BGH, Beschluss vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 32). Dem steht auch nicht etwa entgegen, dass – wie die Rechtsbeschwerde meint – die öffentlich bekannt gemachten Feststellungsziele Ziffer 9 und 11 die Feststellungsziele 9 äußerst hilfsweise und 11 Buchstabe b umfassten. Denn im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren sind nur die Feststellungsziele 9 äu-ßerst hilfsweise und 11 Buchstabe b streitgegenständlich.
b) Der Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht überspanne die Anforderungen, die an die Glaubhaftmachung der Betroffenheit von mindes-tens zehn Verbrauchern im Sinne des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 ZPO zu stellen seien, ist kein Erfolg beschieden.
aa) Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, für eine für die Glaubhaft-machung erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 294 ZPO, vgl. etwa Senat, Beschluss vom 26. April 2016 – VI ZB 4/16, VersR 2016, 1591 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 11. September 2003 – IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139, 142
10
11
12
– 8 –
mwN) müsse genügen, dass eine große Zahl von Fahrzeugen existiere, bei de-nen bereits Software-Updates durchgeführt wurden. Denn aus diesem Grund sei überwiegend wahrscheinlich, dass mindestens zehn Verbraucher ein Fahr-zeug erworben hätten, auf dem das Software-Update bereits aufgespielt gewe-sen sei (Feststellungsziele 11 Buchstabe b). Das geht indes über eine bloße Spekulation nicht hinaus und reicht nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht aus. Die danach zwingend („muss“) erforderlichen Angaben und Nachweise und die nötige Glaubhaftma-chung können nicht durch eine bloße Behauptung ersetzt werden (vgl. Beck-mann/Waßmuth, WM 2019, 45, 49).
bb) Aus dem gleichen Grund reicht es für die Erfüllung der sich aus § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO ergebenden Voraussetzungen auch nicht aus – wie die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf das Feststellungsziel 9 äußerst hilfsweise meint -, angesichts der in der Klageschrift benannten 50 Verbraucher, die noch im Besitz ihres Fahrzeugs sind, und der großen Anzahl insgesamt betroffener Verbraucher könne davon ausgegangen werden, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Verbraucher das Fahrzeug im Laufe des Mus-terfeststellungsverfahrens veräußern werde.
Zukünftig entstehende Rechtsverhältnisse sind von § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO schon dem Wortlaut nach („Bestehen oder Nichtbestehen“) nicht erfasst. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift verbietet eine Auslegung dahin, dass sie die Klärung zukünftig (möglicherweise) entstehender Fragen erlaube. Denn die Parteien sollen sich im Sinne einer Ressourcenschonung auf die Klärung grundsätzlicher, in einer Vielzahl von Fällen wiederkehrender tatsächlicher und rechtlicher Fragen konzentrieren (BT-Drucks 19/2507 S. 21; vgl. auch Heese, JZ 2019, 429, 431 f.; Weinland, Die neue Musterfeststellungsklage, 2019 Rn. 69; Rohls in Nordholtz/Mekat, Musterfeststellungsklage, 2019, § 3 Rn. 47). Die
13
14
– 9 –
Durchführung eines Musterfeststellungsverfahrens ist daher nur bei einer Vor-greiflichkeit der jeweiligen Feststellungsziele und einer entsprechenden Brei-tenwirkung gerechtfertigt (Waßmuth/Asmus, ZIP 2018, 657, 658). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde spricht für eine solche Auslegung schließlich auch nicht das Bedürfnis, den Verbrauchern zu verdeutlichen, dass sie bei einer Veräußerung des Fahrzeugs nach Rechtshängigkeit Schadensersatzansprüche (weiter) verfolgen könnten. (Allein) die öffentliche Bekanntmachung dieses Feststellungsziels schafft ohnehin keine Rechtssicherheit.
c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist dem Musterkläger die Klärung der Feststellungsziele 9 äußerst hilfsweise und 11 Buchstabe b im Rahmen des anhängigen Musterklageverfahrens zudem nicht grundsätzlich verwehrt. Er kann das Erfordernis des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO nachträglich erfüllen und die Musterklage erweitern, § 610 Abs. 5, §§ 263, 264 ZPO (Rathmann in Saenger, ZPO, 8. Aufl., § 606 Rn. 10; Stadler in Mu-sielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 606 Rn. 12; Schneider BB 2018, 1986, 1992; Bal-ke/Liebscher/Steinbrück, ZIP 2018, 1321, 1328; Weinland, Die neue Muster-feststellungsklage, 2019 Rn. 108; einschränkend in Bezug auf den Zeitpunkt de Lind van Wijngaarden in: Nordholtz/Mekat, Musterfeststellungsklage, 2019, § 6 Rn. 52 ff.; Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2019, § 610 Rn. 62). Einer etwaigen Klageerweiterung steht insbesondere nicht entgegen, dass im Rah-men des Musterklageverfahrens (§§ 606 ff. ZPO) keine der Vorschrift des § 15 KapMuG entsprechende Regelung vorgesehen ist. § 15 KapMuG erlaubt vor dem Hintergrund der anderen Verfahrensstruktur (§§ 1 ff. KapMuG; vgl. Schneider BB 2018, 1986, 1988) sowohl dem dortigen Musterkläger als auch dem dortigen Musterbeklagten und den dortigen Beigeladenen (§ 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 KapMuG) eine Erweiterung des Musterverfahrens um weitere Feststel-lungsziele. Der Anwendungsbereich der Vorschrift geht damit im Interesse der umfassenden Klärung aller erheblichen Streitpunkte (vgl. BT-Drucks 15/5695 S.
15
– 10 –
24 zu der Vorgängervorschrift § 13 KapMuG aF) über eine nach den allgemei-nen Vorschriften mögliche Klageerweiterung (§§ 263, 264 ZPO) hinaus. Aus dem Fehlen einer § 15 KapMuG entsprechenden Vorschrift im Musterfeststel-lungsverfahren lässt sich daher nicht der Schluss ziehen, dass eine Klageerwei-terung nach den allgemeinen Vorschriften ausgeschlossen wäre.
3. Eine Kostenentscheidung hatte zu unterbleiben. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten des Rechtsstreits, über die im Rahmen des Musterfeststellungsurteils zu entscheiden sein wird, § 610 Abs. 5, §§ 91, 92 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 – IX ZB 33/04, FamRZ 2006, 1268).